[ Rechtliches ]
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeiner Teil sowie besondere Bedingungen für Vermietung (Zelte, Mobiliar, Messesystem), Messebau und Werkleistungen, Verkauf und die CNC-Holzmanufaktur.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CREAVENTIS GmbH & Co. KG
Diese AGB gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (A), der für alle Geschäfte gilt, und in besondere Bedingungen für die Vermietung (B) von Zelten, Mobiliar, Ausstattung und Messesystemmaterial, den Messebau und sonstige Werkleistungen (C), den Verkauf (D) sowie die Fertigung in der CNC-Holzmanufaktur (E). Bei Widersprüchen gehen die besonderen Bedingungen dem Allgemeinen Teil vor.
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der CREAVENTIS GmbH & Co. KG, Mahlower Straße 23–24, 12049 Berlin (nachfolgend „CREAVENTIS"), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde"). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(2) Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten diese AGB nur, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften widersprechen; insoweit – insbesondere bei Gewährleistung, Gefahrübergang und Widerrufsrecht – gelten die gesetzlichen Regelungen. Ein etwaiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen wird Verbrauchern gesondert im Angebot erläutert.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CREAVENTIS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Online-Werkzeuge
(1) Angebote von CREAVENTIS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der genannten Frist in Textform annimmt oder CREAVENTIS eine Bestellung in Textform bestätigt. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung von CREAVENTIS.
(2) Preisangaben, Verfügbarkeiten und Berechnungen des Zelt-Konfigurators, der Mietmöbel-Anfrageliste und anderer Planungswerkzeuge auf der Website sind unverbindliche Richtwerte und stellen kein Angebot im Rechtssinn dar.
(3) Angaben in Katalogen, Preislisten, Zeichnungen, Abbildungen und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart werden. Handelsübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Farbe, Maß und Material bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(4) Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Stornierungen bedürfen der Textform.
§ 3 Preise und Nebenkosten
(1) Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Anlieferung, Montage, Demontage, Abholung, das Verteilen von Mietmobiliar am Veranstaltungsort, Verpackung und Transportversicherung nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet.
(3) Nicht enthalten sind ferner Gebühren der Messegesellschaften und Veranstalter, Anschluss- und Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Internet), Genehmigungen (z. B. Statik, Brandschutz, Sondernutzung), Hängepunkte, Lager- und Entsorgungskosten sowie Wartezeiten und Mehraufwand, die nicht von CREAVENTIS zu vertreten sind.
(4) Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte Änderungen und Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet, auch bei Pauschalangeboten. Für zusätzliche Besprechungen und Ortstermine auf Wunsch des Kunden können Zeitaufwand sowie Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten berechnet werden.
§ 4 Zahlung, Verzug, Aufrechnung
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind 60 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss und die restlichen 40 % spätestens 10 Tage vor Veranstaltungs- bzw. Lieferbeginn fällig. Mietzinsen für Mobiliar und Ausstattung ohne Aufbauleistung sind spätestens bei Anlieferung oder Abholung fällig.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Rechnungen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, als elektronische Rechnung (E-Rechnung) übermittelt.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB); die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. CREAVENTIS ist berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückzuhalten.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Zahlungen sind ausschließlich an CREAVENTIS zu leisten.
§ 5 Mitwirkung des Kunden, Termine
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und Zugänge (Standplan, Hallenordnung, Zufahrt, Anlieferzeiten, Strom- und Wasseranschluss, tragfähiger und ebener Untergrund für Zelte) rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Er ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Druckvorlagen und Inhalte verantwortlich.
(2) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin in Textform bestätigt sind. Termine verschieben sich angemessen, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder Zahlungsfristen nicht einhält; dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
(3) Höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streik, Unwetter, Absage oder Verschiebung der Veranstaltung durch den Veranstalter sowie sonstige von CREAVENTIS nicht zu vertretende Ereignisse befreien CREAVENTIS für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht; vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.
§ 6 Rücktritt und Stornierung durch den Kunden
(1) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder storniert er den Auftrag ganz oder teilweise, ohne dass CREAVENTIS dies zu vertreten hat, kann CREAVENTIS anstelle des konkret berechneten Schadens folgende Pauschalen der Netto-Auftragssumme verlangen:
- bis 6 Wochen vor Veranstaltungs- bzw. Lieferbeginn: 50 %
- bis 2 Wochen vor Veranstaltungs- bzw. Lieferbeginn: 70 %
- weniger als 2 Wochen vor Veranstaltungs- bzw. Lieferbeginn: 85 %
- nach Beginn des Aufbaus, der Fertigung oder der Auslieferung: 100 %
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. CREAVENTIS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(2) Bei Sonderanfertigungen, Druckerzeugnissen und Fertigungen der CNC-Holzmanufaktur werden bereits entstandene Material- und Fertigungskosten in jedem Fall voll berechnet.
(3) Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist CREAVENTIS nach Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt und kann den pauschalierten Schadensersatz nach Abs. 1 verlangen.
(4) Wird die Veranstaltung durch höhere Gewalt unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. CREAVENTIS kann in diesem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen und nachweislich entstandenen, nicht mehr abwendbaren Aufwendungen berechnen.
§ 7 Haftung von CREAVENTIS
(1) CREAVENTIS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CREAVENTIS nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der verschuldensunabhängigen Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB – ausgeschlossen. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Vermögensschäden Dritter, besteht im Rahmen von Abs. 2 nicht.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CREAVENTIS.
(5) Mietgegenstände und Messestände sind nicht einbruch- oder diebstahlsicher. CREAVENTIS haftet nicht für vom Kunden eingebrachte Exponate, Waren und Gegenstände; eine Standbewachung und Versicherung wird empfohlen.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte, Referenzen
(1) Entwürfe, Pläne, Visualisierungen, Konstruktionsunterlagen und Designs bleiben – auch bei Vergütung von Entwurfsleistungen – geistiges Eigentum von CREAVENTIS. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, weitergegeben noch zur Ausführung durch Dritte verwendet werden; das gilt auch, wenn kein Vertrag zustande kommt.
(2) CREAVENTIS ist berechtigt, Bildmaterial der erbrachten Leistungen zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen; der Kunde kann dem in Textform widersprechen.
(3) Der Kunde garantiert, dass von ihm bereitgestellte Inhalte (Logos, Grafiken, Texte, Daten) keine Rechte Dritter verletzen, und stellt CREAVENTIS von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei.
B. Vermietung von Zelten, Mobiliar, Ausstattung und Messesystemmaterial
§ 9 Mietgegenstand und Mietzeit
(1) Mietgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Zelte, Möbel, Böden, Geräte, Technik, Systembauteile (z. B. Aluvision, Octanorm) und Zubehör. Sie werden dem Kunden ausschließlich zur gewöhnlichen Verwendung für die in der Auftragsbestätigung genannte Veranstaltung und am dort genannten Ort überlassen. Eine anderweitige Verwendung, Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne Zustimmung von CREAVENTIS nicht gestattet.
(2) Die Mietzeit umfasst den vereinbarten Zeitraum einschließlich der vereinbarten Auf- und Abbautage. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt als Mieteinheit bei Veranstaltungen ein Zeitraum von bis zu 3 Tagen (Grundmiete); jeder weitere Tag wird nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem Angebot berechnet.
(3) Überschreitet der Kunde die Mietzeit, kann CREAVENTIS bis zur Rückgabe für jede angefangene Mieteinheit die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen (§ 546a BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeaufträgen, bleiben vorbehalten.
§ 10 Übergabe, Transport, Rückgabe
(1) Sofern kein Eigentransport vereinbart ist, liefert CREAVENTIS zum vereinbarten Zeitpunkt, andernfalls rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung. Der Kunde stellt sicher, dass Anlieferung, Aufbau und Abholung ungehindert möglich sind (Zufahrt, Parkmöglichkeit, Aufzug, Zugang zum Veranstaltungsort).
(2) Der Kunde hat sich bei Übergabe unverzüglich vom ordnungsgemäßen Zustand und der Vollständigkeit der Mietgegenstände zu überzeugen. Erkennbare Mängel und Fehlmengen sind gegenüber Unternehmern spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe, jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn, in Textform anzuzeigen; andernfalls gelten die Mietgegenstände als vertragsgemäß übergeben, soweit es sich nicht um einen versteckten Mangel handelt. Ein Übergabeprotokoll ist zu unterzeichnen; bleibt der Kunde dem Übergabetermin fern, gilt der Mietgegenstand nach 2 Stunden Wartezeit als mängelfrei übergeben.
(3) Beim Eigentransport durch den Kunden sind geschlossene, saubere und geeignete Fahrzeuge zu verwenden; das Transportrisiko trägt in diesem Fall der Kunde. Die Ladungssicherung obliegt dem Kunden.
(4) Nach Ende der Mietzeit sind die Mietgegenstände gereinigt, sortiert und abholfertig bereitzustellen oder, falls vereinbart, zurückzuliefern. Verschmutzungen, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen, sowie Reinigungs- und Sortieraufwand werden nach Aufwand berechnet.
(5) Die Rückgabe wird von CREAVENTIS auf Vollständigkeit und Beschädigungen geprüft. Der Kunde erhält eine Aufstellung fehlender oder beschädigter Teile; Einwendungen sind innerhalb von 7 Tagen in Textform mitzuteilen.
§ 11 Gebrauch, Obhut und Haftung des Kunden
(1) Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln, vor Witterung, Überlastung und unsachgemäßem Gebrauch zu schützen und die Aufbau- und Bedienungshinweise zu beachten. Zelte dürfen nur mit den vorgesehenen Verankerungen und Ballastierungen betrieben werden; bei Sturmwarnung (ab Windstärke 8 Bft bzw. laut Herstellerangabe) sind Zelte zu räumen. Veränderungen, Beschriftungen, Bohrungen, Klebungen und Reparaturen durch den Kunden sind unzulässig.
(2) Der Kunde trägt die Gefahr für Verlust, Untergang und Beschädigung der Mietgegenstände von der Übergabe bis zur Rückgabe – unabhängig von seinem Verschulden, auch bei Diebstahl, Vandalismus oder Einwirkung Dritter. Bei Aufbau und Abbau durch CREAVENTIS beginnt die Obhut mit Abschluss des Aufbaus und endet mit Beginn des Abbaus.
(3) Bei Verlust oder Totalschaden ersetzt der Kunde den Wiederbeschaffungswert, bei Beschädigungen die Reparaturkosten, jeweils zuzüglich des entgangenen Mietertrags für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung. Gebrauchsspuren, die dem vertragsgemäßen Einsatz entsprechen, gehen nicht zu Lasten des Kunden.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bis 48 Stunden nach dem vereinbarten Rückgabetermin gegen Verlust und Beschädigung zu sichern; danach haftet er nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Beschädigungen, Verluste und Zugriffe Dritter (z. B. Pfändung) sind CREAVENTIS unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde stellt sicher, dass die Mietgegenstände nicht als sein Eigentum erscheinen; Eigentumskennzeichnungen dürfen nicht entfernt werden.
§ 12 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände für die Dauer der Mietzeit gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und Vandalismus in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu versichern und den Abschluss auf Verlangen nachzuweisen. CREAVENTIS bietet auf Anfrage eine Mietsachversicherung gegen Aufpreis an; Selbstbehalte trägt der Kunde.
§ 13 Mängel der Mietsache
(1) CREAVENTIS überlässt die Mietgegenstände in gebrauchsfähigem, gereinigtem Zustand. Mietgegenstände sind Gebrauchsware; Gebrauchsspuren, geringfügige Farb- und Maßabweichungen sowie übliche Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
(2) Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, hat der Kunde diesen unverzüglich anzuzeigen. CREAVENTIS wird nach Wahl nachbessern oder gleichwertigen Ersatz stellen. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatz innerhalb angemessener Frist – bei laufenden Veranstaltungen innerhalb der technisch möglichen Zeit – fehlschlagen oder verweigert werden, kann der Kunde die Miete für den betroffenen Gegenstand anteilig mindern.
(3) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) und das Recht des Kunden zur Selbstvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB) sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit nicht § 7 Abs. 1 eingreift. Im Übrigen gilt § 7.
C. Messebau, Zeltbau mit Aufbauleistung und sonstige Werkleistungen
§ 14 Leistungsumfang
(1) Gegenstand sind Planung, Fertigung, Lieferung, Auf- und Abbau von Messeständen, Systemständen, Zeltanlagen, Ladenbau- und Sonderkonstruktionen sowie die Übernahme weiterer Leistungen als Generalunternehmer gemäß Auftragsbestätigung. Gestellte Stände, Zelte und Konstruktionen werden – soweit nicht ausdrücklich als Kauf vereinbart – nur mietweise für die Dauer der Veranstaltung überlassen; für sie gelten ergänzend die Bedingungen in Teil B.
(2) Leistungen Dritter (z. B. Messegesellschaften, Catering, Hostessen, Technik), die CREAVENTIS im Namen und für Rechnung des Kunden vermittelt, werden zu den Bedingungen des jeweiligen Anbieters erbracht.
(3) CREAVENTIS ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
§ 15 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Termin am Veranstaltungsort durch gemeinsame Begehung; ein Abnahmeprotokoll ist zu unterzeichnen. Erscheint der Kunde nicht, gilt die Leistung nach 2 Stunden Wartezeit als abgenommen, sofern sie nicht wesentliche Mängel aufweist.
(2) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Protokoll festgehalten und nachgebessert.
(3) Nimmt der Kunde den Stand oder die Zeltanlage in Gebrauch (Inbetriebnahme, Veranstaltungsbeginn), gilt dies als Abnahme, soweit die Leistung nicht wesentliche Mängel aufweist (§ 640 Abs. 2 BGB).
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr für den Bestand des Werks auf den Kunden über; für gestellte Mietgegenstände gilt § 11.
§ 16 Mängelrechte bei Werkleistungen
(1) Bei Mängeln der Werkleistung hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung; CREAVENTIS wählt zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
(2) Offensichtliche Mängel sind bei Abnahme, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, in Textform zu rügen; andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei einer laufenden Veranstaltung ist CREAVENTIS unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, damit eine Nachbesserung vor Ort noch möglich ist.
(3) Keine Mängel sind: natürliche Abnutzung; Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Witterung oder höhere Gewalt; handelsübliche Abweichungen in Farbe, Struktur und Maß; Abweichungen von Visualisierungen und Renderings, die die vereinbarte Funktion und Gestaltung nicht wesentlich beeinträchtigen; Fehler, die auf vom Kunden gelieferten Daten, Vorlagen oder Vorgaben beruhen.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Abnahme; dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen, Garantien, Schäden nach § 7 Abs. 1 sowie bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
D. Verkauf
§ 17 Kaufsache, Lieferung, Gefahrübergang
(1) Kaufsache sind die im Vertrag bezeichneten Gegenstände. Sie werden – je nach Kennzeichnung – als Neuware oder als Gebrauchtware aus dem Mietbestand verkauft. Gebrauchtware wird im besichtigten bzw. beschriebenen Zustand mit den daraus ersichtlichen Gebrauchsspuren verkauft.
(2) Soweit CREAVENTIS Waren Dritter vermittelt oder im eigenen Namen weiterverkauft, gilt die Produktbeschreibung des Herstellers; Herstellergarantien bestehen nur gegenüber dem Hersteller.
(3) Wird die Kaufsache auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gegenüber Unternehmern mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über (§ 447 BGB), unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware über.
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
(1) CREAVENTIS behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und CREAVENTIS bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; er tritt bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags an CREAVENTIS ab. CREAVENTIS nimmt die Abtretung an. Bei Zahlungsverzug ist CREAVENTIS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; die Rücknahme gilt nur bei ausdrücklicher Erklärung als Rücktritt.
§ 19 Mängelrechte beim Kauf
(1) Gegenüber Unternehmern gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB): Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen; erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind innerhalb von 5 Werktagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Bei Mängeln leistet CREAVENTIS nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder – bei erheblichen Mängeln – zurücktreten. Aufwendungen für die Nacherfüllung trägt CREAVENTIS nur, soweit sie nicht dadurch erhöht werden, dass die Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.
(3) Keine Mängel sind natürliche Abnutzung, Gebrauchsspuren bei Gebrauchtware, handelsübliche Abweichungen in Farbe, Maserung, Struktur und Maß sowie Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Montage durch den Kunden.
(4) Verjährung gegenüber Unternehmern: Mängelansprüche verjähren bei Neuware in einem Jahr ab Ablieferung. Beim Verkauf von Gebrauchtware an Unternehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Beides gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie, Ansprüchen nach § 7 Abs. 1, Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette (§ 445b BGB) sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind.
(5) Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Fristen (zwei Jahre bei Neuware). Bei Gebrauchtware kann die Verjährung durch ausdrückliche, gesondert getroffene Vereinbarung im Vertrag auf ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB); ohne eine solche Vereinbarung bleibt es bei der gesetzlichen Frist.
E. Fertigung in der CNC-Holzmanufaktur (CreaventART)
§ 20 Fertigung nach Kundenvorgabe
(1) Die Herstellung und Lieferung individuell gefertigter Möbel, Ausstattungs- und Dekorationselemente, Platten, Fräs- und Laserarbeiten sowie sonstiger beweglicher Sachen nach Kundenvorgabe erfolgt als Werklieferungsvertrag; es gelten die Vorschriften über den Kauf (§ 650 BGB) und ergänzend Teil D dieser AGB. Reine Bearbeitungs-, Montage- und Planungsleistungen richten sich nach Teil C.
(2) Grundlage der Fertigung sind die vom Kunden freigegebenen Zeichnungen, Muster, Dateien und Maße. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für Maßhaltigkeit, Funktion und Rechte Dritter an den Vorlagen. Änderungen nach Freigabe werden gesondert berechnet und können den Liefertermin verschieben.
(3) Holz und Holzwerkstoffe sind Naturmaterialien: Abweichungen in Farbe, Maserung, Astbild, Struktur und Glanzgrad, Farbveränderungen durch Licht sowie material- und witterungsbedingtes Arbeiten (Quellen, Schwinden, Rissbildung im üblichen Rahmen) sind keine Mängel. Abweichungen von Mustern, Bildschirmdarstellungen und Renderings bleiben vorbehalten. Es gelten die Toleranzen nach DIN 18202 bzw. der handelsübliche Rahmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Nach Kundenvorgabe gefertigte Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen; bei Stornierung gilt § 6 Abs. 2. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht bei nach Kundenspezifikation angefertigten Waren nicht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
(5) Für Mängelrechte gilt § 19; die Verjährung gegenüber Unternehmern beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Bei Sachen, die für ein Bauwerk verwendet werden (z. B. fest eingebaute Einbauten), gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Restmaterial, Schablonen, Programme und Fertigungsdaten verbleiben bei CREAVENTIS; ein Anspruch auf Herausgabe der CNC-Daten besteht nicht.
F. Schlussbestimmungen
§ 21 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach DSGVO und BDSG; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder der Kunde eingewilligt hat.
§ 22 Verbraucherstreitbeilegung
CREAVENTIS ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.
§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist – soweit nicht ein Veranstaltungsort vereinbart ist – Berlin.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Berlin. CREAVENTIS bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften ihres Aufenthaltsstaats entzogen wird.
§ 24 Schriftform, Teilnichtigkeit, Änderungen
(1) Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(3) CREAVENTIS kann diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge ändern; für bestehende Verträge gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
Kontakt
CREAVENTIS GmbH & Co. KGMahlower Straße 23–24
12049 Berlin – Deutschland
Tel.: +49 30 5201 4411
E-Mail: anfragen@creaventis.de
Amtsgericht Charlottenburg HRA 54943 B
Persönlich haftende Gesellschafterin: BeGe Verwaltung GmbH, Amtsgericht Charlottenburg HRB 196832 B
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Anmerkungen zu unseren rechtlichen Hinweisen oder der Verwendung unserer Materialien.
Stand: 1. September 2026
